Smart Meter, Messsysteme und EnWG Novelle 2011
02.01.2012
Diese Information des Messstellenbetriebes/Netzbetrieb Strom und Gas steht im Zusammenhang mit der Einbauverpflichtung für Neubauten/größere Renovierungen (z.B. Neuerstellung eines Hausanschluss) im Netzgebiet Schwedt/O. bzw. auf Anfragen von Netzkunden zum möglichen Einbau von neuen Messsystemen:
Gemäß der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aus dem Jahr 2011, sind Messstellenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen aufgefordert, intelligente Messsysteme (Smart Meter) einzubauen, die den neuen Anforderungen des EnWG (§ 21d und § 21e) genügen. Das EnWG beschreibt in § 21 auch den Datenschutz, die Datensicherheit und die Interoperabilität dieser Systeme. Der Einbau hat zu erfolgen, wenn technisch möglich, also sobald diese Systeme am Markt verfügbar sind.
Da die Markteinführung für das Frühjahr 2013 angekündigt ist und zurzeit keine Messsysteme am Markt erhältlich sind, die den Ansprüchen des neuen EnWG entsprechen, gibt es für die Stadtwerke Schwedt zum jetzigen Zeitpunkt keine praktikable wirtschaftliche Umsetzung dieser Gesetzesvorgabe.
Bis zur Markteinführung der Messsysteme laut EnWG 2011 (§21d und §21e) wird daher die seit Jahren bewährte Zählertechnik für Strom und Gas weiter eingesetzt.
Die Stadtwerke Schwedt arbeiten seit geraumer Zeit an mehreren Pilotprojekten, um mittelfristig allen Anschlussnutzern in Schwedt/O. diese neue Zählergeneration zur Verfügung stellen zu können. Diese Pilotprojekte werden bis zur Markteinführung der Messsysteme ausgesetzt und zu gegebener Zeit wieder aufgenommen. Bereits verbaute Smart Meter der „alten“ Generation haben Bestandsschutz und bleiben bis zum Ablauf Ihrer Eichgültigkeit weiter im Einsatz.
Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes
06.09.2011
Im Jahr 2009 wurde der EU-Rechtsrahmen mit der Änderung von zwei
Richtlinien und zwei Verordnungen zum Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarkt
sowie einer neuen Verordnung zur Gründung einer Agentur
für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden umfangreich
geändert (so genanntes Drittes Binnenmarktpaket Energie). Infolgedessen
sind auch im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erhebliche
Anpassungen vorgenommen worden.
Nachdem das Gesetz zur Neuregelungen energiewirtschaftlicher Vorschriften
am 30 . Juni 2011 vom Bundestag beschlossen, am 8. Juli
2011 vom Bundesrat verabschiedet und am 26. Juli 2011 durch den
Bundespräsidenten ausgefertigt wurde, tritt es nach der Verkündung im
Bundesgesetzblatt (Nr. 41/2011) am 4. August 2011 in Kraft. Für die
Umsetzung des EnWG ist eine Frist von 6 Monaten vorgesehen.
Novelle des Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien
05.08.2011
Als zentralen Bestandteil der „Energiewende“ hat der Bundestag am
30.06.2011 eine umfassende Novellierung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes beschlossen, die zum 01.01.2012 in Kraft treten wird.
Der Fokus des neuen Gesetzes liegt dabei auf einer stärkeren Marktund
Netzintegration sowie einer erneuten Anpassung der Vergütungssätze.
- Durch die Förderung der Marktintegration der Erneuerbaren Energien
werden sich neue Chancen ergeben.
- Die Änderungen in der Vergütungsstruktur, insbesondere im Bereich
der Biomasse und der Photovoltaik, haben Auswirkungen auf die
Wirtschaftlichkeit von Projekten. Sie wirken sich außerdem auf die
Praxis der Vergütungsabrechnung durch die Netzbetreiber aus.
- Besondere Relevanz für Netzbetreiber und Anlagenbetreiber haben
auch die Änderungen zum Einspeisemanagement.
- Die Anpassungen bei der besonderen Ausgleichsregelung und beim
Eigenversorgungsprivileg sind von erheblicher Bedeutung für die
Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung und des Strombezugs.
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 wurde
am 04.08.2011 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 42, S. 1634 ff.)
veröffentlicht.
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Neuregelung des § 54 EEG zum
01.01.2012 in Kraft. § 54 EEG (Stromkennzeichnung entsprechend der
EEG-Umlage) tritt bereits am 01.09.2011 in Kraft.
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
Photovoltaik-Novelle
01.07.2010
Die Sonne im Netz
Neue Photovoltaikanlage installiert
01.06.2010
Im Zuge des Neubaus der Lagerhalle auf dem Schwedter Hafengelände haben sich die Stadtwerke Schwedt entschlossen, auf dem Dach der Halle eine weitere Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 30 kW zu installieren.
Im Schwedter Stadtgebiet betreiben die Stadtwerke derzeit 3 Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 63 kW auf dem Dach der Gesamtschule Talsand, auf dem Gelände des Freizeit- und Erlebnisbades AquariUM und des Hafens. Bekanntes Projekt und ein optisch nächtlicher Magnet ist die Solarpyramide auf einem Hochhaus der Wohnbauten GmbH.
Daneben werden in Schwedt 64 Solaranlagen betrieben, größtenteils von Privatkunden. Insgesamt wurden im Jahr 2009 fast vierhunderttausend Kilowattstunden in das Stadtwerke-Stromnetz eingespeist.
Strom aus regenerativen Energien ist darüber hinaus mittels einer Windkraftanlage mit 10,5 Millionen kWh in das Netz der Stadtwerke Schwedt geflossen.
Übertragung der Stromnetze
Stadtwerke Schwedt übernehmen die Konzession von der E.ON edis
12.03.2010
Seit der Liberalisierung der Energiewirtschaft hat sich die Wettbewerbssituation auf dem Markt für die Stromnetzkonzessionen grundlegend verändert. Im Zeitraum zwischen den Jahren 2010 und 2015 werden diese in Deutschland neu vergeben. Dies umfasst Städte und Gemeinden mit insgesamt rund 50 Millionen Einwohnern. Die Stromkonzession verpflichtet das Unternehmen für Ausbau, Instandhaltung und Betrieb zu sorgen, gleichzeitig erwirbt das Unternehmen damit das Recht, das Netz betreiben zu dürfen. Neben den großen Energieversorgungsunternehmen bewerben sich vermehrt auch kommunale Stadtwerke auf die Konzessionen. Dabei ist auch die Rekommunalisierung der Stromnetze in vielen Kommunen wieder ein aktuelles Thema.
Auch die Stadtwerke Schwedt haben sich um die Konzession für die verbleibenden 9 Schwedter Ortsteile beworben, der Ortsteil Heinersdorf gehört seit 1995 zum Netz der Stadtwerke. Dem Antrag ist im Februar 2010 durch die Stadtverordnetenversammlung zugestimmt worden.
In knapp 4 Monaten müssen nun alle technischen Voraussetzungen geschaffen sein, damit die Stadtwerke ab 1. Januar 2011 als Netzbetreiber agieren können. Die Mitarbeiter des Netzbetriebes und die beteiligten Baufirmen stellen sich dieser Herausforderung in einem sehr knappen Zeitrahmen. Ende August begann die Bauphase mit den Erdarbeiten später folgen die Leitungsverlegungen. Im Zuge der Übernahme der Stromnetze werden etwa 33 Kilometer Mittelspannungsleitung neu verlegt. Ab dem Jahr 2011 gelten dann für alle Kunden der Stadtwerke Schwedt, egal ob sie im Stadtzentrum von Schwedt oder in einem Ortsteil wohnen, die gleichen Produkte und Preise für Strom und Telekommunikation.
Änderung der Netznutzungsentgelte Strom in Folge des Inkrafttretens der Anreizregulierung zum 01.01.2009
30.01.2009
Mit dem Start der Anreizregulierung zum 01. Januar 2009 gilt eine von der Landesregulierungsbehörde Brandenburg festgelegte Erlösobergrenze anstelle individuell genehmigter Netzentgelte. Die gem. den Vorgaben der Anreizregulierung ermittelten Entgelte können Sie unter der Rubrik Netznutzungsentgelte einsehen.
Rückwirkende Anpassung der Netznutzungsentgelte Strom der Stadtwerke Schwedt GmbH bereits zum 01.06.2008 anstatt erst zum 01.07.2008
14.10.2008
Im Anschluss an die zum 01.07.2008 erfolgte Anpassung der Netznutzungsentgelte der Stadtwerke Schwedt GmbH aufgrund der vorangegangenen Anpassung der Netznutzungsentgelte der E.ON edis Netz GmbH zum 01.06.2008, hat die Landesregulierungsbehörde Brandenburg die Stadtwerke Schwedt GmbH im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit der Netznutzungsentgelte gebeten, die Anpassung der Netznutzungsentgelte der Stadtwerke Schwedt GmbH zeitglich zur Anpassung der Entgelte der vorgelagerten E.ON edis Netz GmbH vorzunehmen. Dieser Bitte kommt die Stadtwerke Schwedt GmbH hiermit nach, so dass der Gültigkeitsbeginn des zum 01.07.2008 veröffentlichten Preisblattes vorgezogen wird auf den 01.06.2008.
Öffentliche Bekanntgabe der Stadtwerke Schwedt GmbH
31.07.2008
Die Stadtwerke Schwedt GmbH gibt bekannt, dass mit Wirkung ab dem 01.08.2008 neue Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB NS Nord der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) in Kraft treten. Übergangsweise behält die TAB 2000 (Fassung Februar 2001) Gültigkeit bis zum 31.07.2009.a
Anpassung der Netzentgelte Strom der Stadtwerke Schwedt GmbH zum 01.07.2008 in Folge der Netzentgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur zum 01.01.2008 gegenüber der Vattenfall Europe Transmission GmbH und des Bescheids neuer Netzentgelte gegenüber der uns direkt vorgelagerten E.ON edis Netz GmbH mit Wirkung zum 01.06.2008
01.07.2008
Die Stadtwerke Schwedt GmbH erhielt am 10.11.2007 eine Erstreckungsgenehmigung bis zum 31.12.2008 für die seit dem 01.03.2008 für das Stromnetz geltenden Netznutzungsentgelte. Trotz der bis zum 31.12.2008 bestehenden Erstreckungsgenehmigung wurde in Folge der Netzentgeltanpassungen auf den vorgelagerten Netzebenen eine Anpassung unseres Preisblattes erforderlich, wobei sämtliche Änderungen allein auf die nicht durch die Stadtwerke Schwedt beeinflussbaren genehmigten Kosten vorgelagerter Netze zurückzuführen sind. So bekam die Vattenfall Europe Transmission GmbH geänderte Netznutzungsentgelte von der Bundesnetzagentur zum 01.01.2008 genehmigt, welche wiederum Ihre Berücksichtigung in den seitens der Bundesnetzagentur gegenüber der E.ON edis Netz GmbH mit Wirkung zum 01.06.2008 genehmigten Netzentgelten fanden.
Anreizregulierung Strom – Teilnahme am vereinfachten Verfahren
16.12.2007
Die Stadtwerke Schwedt GmbH werden im Rahmen der Anreizregulierung ab 2009 in der ersten Regulierungsperiode bis 2013 am vereinfachten Verfahren teilnehmen. Ein entsprechender Antrag wurde bereits im November 2007 an die zuständige Landesregulierungsbehörde in Brandenburg gestellt. Mit Genehmigungsbescheid vom 14. Dezember 2007 wurde diesem Antrag nun stattgegeben. Damit sind die Effizienzsteigerungen für die kommenden 5 Jahre festgelegt. Neben der allgemeinen umzusetzenden Produktivitätssteigerungsvorgabe x gen von jährlich 1,25 % der beeinflussbaren Kosten, muss eine individuelle Effizienzsteigerung von 1,25 % pro Jahr erzielt werden.
Die Stadtwerke Schwedt GmbH sind optimistisch die Gesetzesvorgaben umsetzen zu können, ohne erheblichen Qualitätsverlust für unsere Kunden. Bereits in der Vergangenheit hat das Unternehmen die von ihr erwarteten Effizienzsteigerungen auf Grund des enormen Bevölkerungsrückganges und den damit verbundenen Kostendruck im Zuge des Stadtumbaus umsetzen können. Derzeit sind an das Elektrizitätsnetz weniger als 20.000 Kunden und Zähler angeschlossen.
Entgeltgenehmigung Stromnetzzugang verlängert bis 31.12.2008
10.11.2007
Mit Bescheid der Landesregulierungsbehörde Brandenburg vom 1. November 2007 wurde dem Netzbetrieb Strom genehmigt, die bisher gültigen Netznutzungsentgelte für das Schwedter Stromnetz auch bis zum 31.12.2008 weiter anwenden zu können. Die Stadtwerke Schwedt GmbH hatte bereits im September 2007 einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung gestellt, da sich die Kosten des Netzbetriebes Strom gegenüber den bisher genehmigten nicht wesentlich geändert haben.
Im Rahmen der Antragsstellungen und Prüfungen der Kosten der vorgelagerten Netzebenen, Netzgebiet EON e.dis und Vattenfall Europe Transmission durch die Bundesnetzagentur in Bonn, kann es jedoch in den nächsten Monaten zu Änderungen der Netznutzungsentgelte kommen.
Bekanntgabe der Stadtwerke Schwedt GmbH zur Umsetzung der Ziffer 6 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität vom 11.07.2006, BK6-06-009 (GPKE)
30.07.2007
Die Stadtwerke Schwedt GmbH macht als Netzbetreiber im Verhältnis zu Ihrem verbundenen Vertrieb, der Stadtwerke Schwedt GmbH, von der Option nach Ziffer 6 Satz 1 des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (Az. BK6-06-009) Gebrauch. Es wird versichert, dass den übrigen Lieferanten Informationen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität zur Verfügung gestellt werden.
Änderungsbescheid gem. § 23a EnWG für die Netzentgelte Strom
20.07.2007
Die Landesregulierungsbehörde Brandenburg hat der Stadtwerke Schwedt GmbH einen Genehmigungsbescheid gem. § 23a EnWG für die Netzentgelte Strom rückwirkend zum 01. März 2007 erteilt. Der Änderungsbescheid wurde notwendig, da die Bundesnetzagentur der Vattenfall Europe Transmission GmbH zum 01. Januar 2007 geänderte Netznutzungsentgelte genehmigte, die ihrerseits wiederum eine Anpassung bei der uns vorgelagerten E.ON edis Netz GmbH zum 01. Februar zur Folge hatten. Die genehmigten Netzentgelte können Sie auf unseren Seiten unter der Rubrik Netznutzungsentgelte einsehen.
Öffentliche Bekanntgabe der Stadtwerke Schwedt GmbH
31.05.2007
Öffentliche Bekanntgabe der Ergänzenden Bedingungen zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)
Gem. § 4 Abs. 3 NAV treten die Ergänzenden Bedingungen zur NAV zum Monatsbeginn nach Veröffentlichung – also mit Wirkung ab dem 01.06.2007 in Kraft.
Änderungsbescheid gem. § 23a EnWG für die Netzentgelte Strom
30.11.2006
Die Landesregulierungsbehörde Brandenburg hat der Stadtwerke Schwedt GmbH einen Genehmigungsbescheid gem. § 23a EnWG für die Netzentgelte Strom rückwirkend zum 01. September 2006 erteilt. Der Änderungsbescheid wurde notwendig, da die Bundesnetzagentur der uns vorgelagerten E.ON edis AG geänderte Netzentgelte zum 01. September 2006 genehmigt hatte. Die genehmigten Netzentgelte können Sie auf unseren Seiten unter der Rubrik „Netznutzungsentgelte“ einsehen.
Festlegung des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 2 EnWG
15.09.2006
Die Feststellung des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 2 EnWG hat ergeben, dass die
Stadtwerke Schwedt GmbH
Heinersdorfer Damm 55 – 57
16303 Schwedt
zunächst einmal bis zum 31.12.2009 sowohl Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität als für auch die leitungsgebundene Versorgung mit Gas im jeweiligen Netzgebiet der Stadtwerke Schwedt GmbH ist.
Genehmigungsbescheid gem. § 23a EnWG für die Netzentgelte Strom
29.08.2006
Die Landesregulierungsbehörde Brandenburg hat der Stadtwerke Schwedt GmbH einen Genehmigungsbescheid gem. § 23a EnWG für die Netzentgelte Strom mit Wirkung zum 01.September 2006 erteilt. Die genehmigten Netzentgelte können Sie unter der Rubrik Netznutzungsentgelte einsehen.
Netzentgelte:
31.10.2005
Die Stadtwerke Schwedt GmbH hat am 31.10.2005 einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23 a, Absatz 3, EnWG gestellt.
Instandhaltungsarbeiten:
15.10.2005
Geplante kapazitätsrelevante Instandhaltungsarbeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben und vorab hier veröffentlicht. Derzeit sind keine Maßnahmen in Planung.
Am Samstag, dem 15.10.2005 wird einer der beiden Übergabetransformatoren im Schalthaus von der E.ON edis AG durch ein neues Aggregat ersetzt. Daher wird für eine voraussichtliche Zeit von 12 Stunden nur ein Netztransformator zur Verfügung stehen. Für den sehr unwahrscheinlichen Fall einer Störung am verbleibenden Transformator besteht das Risiko eines temporären Stromausfalls im gesamten Netzgebiet. Der Netzbetrieb Strom der Stadtwerke Schwedt wird sein Möglichstes tun, um eine sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. Um den Betrieb von sicherheitsrelevanten öffentlichen Einrichtungen auch im Falle einer Störung sicherstellen zu können, werden hierfür Notstromaggregate mit einer ausreichenden Kapazität angemietet. Für Ihr Verständnis möchten wir uns im Voraus bedanken.
Öffentliche Bekanntgabe der Stadtwerke Schwedt GmbH gemäß § 29 Abs. 1 NAV
05.05.2005
Zum 08.11.2006 ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, BGBl. I 2006, S. 2477 vom 01.11.2006) in Kraft getreten. Die NAV hat unmittelbaren Einfluss auf die mit uns oder unseren Rechtsvorgängern abgeschlossenen Netzanschlussverträge mit in Niederspannung an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Anschlussnehmern. Nach § 29 Abs. 1 NAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern einheitlich die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge (basierend auf den AVBEltV) zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit uns oder unseren Rechtsvorgängern abgeschlossen wurde. Von diesem Verlangen machen wir hiermit Gebrauch. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV erfolgt mit Wirkung auf den morgigen Tag. Für Netzanschlussverträge, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die NAV unmittelbar; eine Anpassung ist nicht erforderlich.