- Aktuelles
- Netzgebiet
- Netzanschluss
- Netzzugang/Entgelte
- Netzstrukturdaten
- Messstellenbetrieb
- Musterverträge
Grundversorgung:
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten 3 Kalenderjahre festzustellen sowie dies zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die von uns durchgeführte Feststellung des Grundversorgers hat ergeben, dass die
Stadtwerke Schwedt GmbH
Heinersdorfer Damm 55 – 57
16303 Schwedt
weiterhin bis zum 31.12.2012 Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 2 EnWG für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität im Netzgebiet der Stadtwerke Schwedt GmbH ist.
Die allgemeinen Preise und Bedingungen der Stadtwerke Schwedt GmbH für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung entsprechen den allgemeinen Tarifen und Bedingungen der Stadtwerke Schwedt GmbH für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Elektrizität und können hier nachfolgend eingesehen werden.
„Haushaltskunden“ im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Ersatzversorgung:
Unsere Allgemeinen Preise für Letztverbraucher in der Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG entsprechen den Allgemeinen Tarifen von Haushalts- und Gewerbekunden in der Grundversorgung. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn Energie aus der Niederspannungsebene bezogen wird, ohne dass diesem Bezug ein Liefervertrag zugeordnet werden kann.
Der Tatbestand der Ersatzversorgung endet, wenn die Energiebeieferung des Kunden auf Grundlage eines Energieliefervertrages erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.
Für Energieentnahmen, die weder einem Liefervertrag zugeordnet werden können, noch dass sie den Tatbestand der Ersatzversorgung erfüllen, gilt der unter Berücksichtigung von Spannungsebene und Messeinrichtung im Netznutzungspreisblatt genannte Preis für Notstrom. Die Stadtwerke Schwedt GmbH möchte an dieser Stelle hervorheben, dass die Notstromversorgung eine freiwillige Dienstleistung des Netzbetreibers ist und daher kein Rechtsanspruch auf die Notstromversorgung besteht.
Abschließend möchten wir noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir mit der obigen Mitteilung lediglich eine gesetzliche Vorgabe erfüllen und dass sich für Kunden mit einem gültigen Liefervertrag hieraus keine Veränderungen für Ihre Stromversorgung und der jeweils gültigen Preise ergeben.
Ben Pachmann
Tel.: 03332 449-313
Messstellen- und Netznutzungsmanagement
Mirko Peschke
Tel.: 03332 449-318
Netzbetrieb Strom
Günter Laubenstein
Tel.: 03332 449-323
Jürgen Uerkwitz
Tel.: 03332 449-131
Fax: 03332 411-866
netznutzung@stadtwerke-
schwedt.de